EHRENZEICHEN
des Österreichischen Ringsportverbandes (ÖRSV)
§1
Für die Würdigung besonderer Verdienste hat der ÖRSV ein Ehrenzeichen in Gold und Silber geschaffen.
§2
Die Verleihung erfolgt über entsprechend begründeten Antrag. Antragsberechtigt sind nur ÖRSV Vorstandsmitglieder und die Landesverbände. Dem Vorstand obliegt die Prüfung dieser Anträge und die Beschlußerfassung darüber.
§3
Bei entsprechenden Verdiensten und Leistungen um den österreichischen Ringsport kann je nach dem Grad dieser Verdienste bzw. Leistungen die Ehrennadel in Gold oder in Silber verliehen werden. Ein einmaliger Nachkauf ist möglich.
§4
Für die Verleihung von Ehrenzeichen für sportliche Leistungen gelten folgende Richtlinien:
1. Für das Ehrenzeichen in Gold:
a) wenn bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften ein Medaillenrang erreicht wird (1. – 3. Platz);
b) wenn 12 österreichische Meistertitel, davon zumindest 8 in der allgemeinen Klasse errungen wurden;
c) wenn ein Ringer bei drei Olympischen Spielen oder 5 Weltmeisterschaften oder 8 Europameisterschaften für Österreich im Einsatz stand.
2. Für das Ehrenzeichen in Silber:
a) wenn bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften ein Platz unter den ersten Zehn erreicht wird. Eine solche Platzierung muß jedoch durch zumindest einen Sieg (kein Freilos) errungen werden und gilt nur dann, wenn in der betreffenden Gewichtsklasse mehr als 10 Ringer am Start waren;
b) wenn 10 österreichische Meistertitel, davon mindest 5 in der allgemeinen Klasse errungen wurden;
c) wenn ein Ringer einmal bei Olympischen Spielen oder 3 Weltmeisterschaften oder 5 Europameisterschaften für Österreich im Einsatz stand;
§5
Pro Jahr dürfen frundsätzlich nur 1 Ehrenzeichen in Gold und bis zu 5 Ehrenzeichen in Silber verliehen werden.
§6
Die Verleihung muß durch ein Vorstandsmitglied des ÖRSV vorgenommen werden und soll möglichst im Bundesland des Auszuzeichneten in würdigem Rahmen erfolgen.
§7
Der Verleihung eines Ehrenzeichens in Gold soll die Verleihung des Ehrenzeichens in Silber vorausgehen.
§8
Über jede erfolgte Verleihung ist eine Urkunde, aus der Anlaß und Datum der Verleihung zu ersehen sein muß, auszustellen. Das Ehrenzeichen darf nur von Augezeichneten getragen werden.
§9
Alle Verleihungen sind im Sekretariat (Generalsekretariat) des ÖRSV in einem gesonderten Buche mit allen notwendigen Daten festzuhalten.
Von August bis November 2025 bittet der ÖRSV in 2 Modulen den ÖRSV ÜbungsleiterInnenkurs für Ringen an. Veranstalter: Österreichischer RingsportverbandKursort: ÖRSV-Bundesleistungszentrum ...